Der Winter steht vor der Tür und wir möchten Sie wieder auf Ihre Verpflichtungen zur Schneeräumung sowie Splitt- oder Salzstreuung hinweisen: Innerhalb von Ortsgebieten haben Eigentümer entlang ihrer bebauten Liegenschaften Gehsteige oder den Straßenrand (Breite 1 Meter) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr frei von Schnee oder Verunreinigungen zu halten und diese Flächen bei Glatteisgefahr zu streuen. Diese gesetzliche Anrainerverpflichtung besteht auch dann, wenn die Gemeinde aus arbeitstechnischen Gründen die betroffenen Verkehrsflächen ,,mitbetreut': In diesem Zusammenhang wird daher festgehalten, dass die Übernahme einer Räum- und Streupflicht durch ,,stillschweigende Übung" ausdrücklich ausgeschlossen wird. Entfernen Sie Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude. Schneeanhäufungen, selbst wenn diese durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung verursacht wurden, dürfen nicht auf eine öffentliche Straße ,,zurückgeschoben" werden. Unterstützen Sie unsere Gemeindemitarbeiter durch ein umsichtiges Abstellen Ihres Fahrzeuges bei Schneefall und frühzeitiges Kürzen von in die Fahrbahn ragenden Ästen und Sträuchern. Bitte bedenken Sie, dass bei Unfällen durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Verpflichtungen immer der Grundbesitzer haftet!
Schneeräumung: auch die Privaten sind in der Pflicht
SCHNEERÄUMUNG: AUCH DIE PRIVATEN SIND IN DER PFLICHT
Veröffentlicht am: 29.11.2024